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Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Evaluierung psychischer Belastungen

Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz §3 (1) sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen zu sorgen und dafür selbstverständlich auch die Kosten zu übernehmen. Sie haben für den Schutz des Lebens sowie für die Gesundheit, Integrität und Würde erforderliche Maßnahmen zu treffen. Weiters sind ArbeitgeberInnen dazu verpflichtet (§4 Abs. 1), die für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren zu evaluieren und zu ermitteln. ArbeitgeberInnen müssen beeinträchtigende Arbeitsbedingungen erkennen und diese durch entsprechende Maßnahmen gezielt verbessern.

Seit Anfang 2013 wird ein besonderes Augenmerk auf die psychische Belastung gelegt. Änderungen an den gesetzlichen Begriffsbestimmungen §2 Abs. 7 weisen speziell darauf hin, sich auf physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen zu konzentrieren. §4 Abs. 5 ergänzt, dass eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Evaluierung auch nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung zu erfolgen hat. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplatzevaluierung, damit ist die Ermittlung/Beurteilung von Gefahren und die Maßnahmenfestlegung einschließlich der Dokumentation gemeint, ist zu prüfen, ob arbeitsbedingte psychische und physische Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können (§4 in Verbindung mit §7 ASchG und 5 ASchG, §23 KJBG, §2 MSchG).